Unterlassungsanspruch gegen Kinderlärm?
In einem Wohngebiet muss der Nachbar normalen Kinderlärm zu üblichen Zeiten grundsätzlich hinnehmen. Wenn auf dem Nachbargrundstück allerdings gewerbsmäßig Kinderfeste regelmäßig veranstaltet werden, bei denen eine größere Zahl von Kindern laut und ausgelassen spielen, kann allerdings ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die damit verbundene Beeinträchtigung bestehen. Für die Beurteilung, ob eine „wesentliche Beeinträchtigung“ vorliegt, die Voraussetzung für den Erfolg einer Unterlassungsklage ist, ist die Häufigkeit der Veranstaltungen entscheidend. Je häufiger die Kinderfeste stattfinden und je länger diese dauern, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbars vorliegt die zu einem Unterlassungsanspruch führt.
(OGH 3 Ob 52/18 w)