Verbot des Pflegeregresses – Einstellung der Exekution
Seit dem 01.01.2018 schließt die Verfassungsbestimmung des § 330 ASVG den Pflegeregress aus. Dies gilt insofern auch für die Vergangenheit, als der OGH in der Entscheidung 3 Ob 183/18 k ausgesprochen hat, dass auf Grundlage dieser Bestimmung (und der Bestimmung § 707a Abs. 2 ASVG) selbst bei rechtskräftigen Entscheidungen, auf deren Grundlage Exekution geführt wird – die sich somit auf Entscheidungen stützen, die vor dem 01.01.2018 ergangen sind – die Exekution auf Grundlage einer solchen Entscheidung einzustellen ist. Das bedeutet zusammengefasst: Auch Regressforderungen, die auf bereits rechtskräftigen Entscheidungen vor dem 01.01.2018 bestehen, sind in das Verbot des Pflegeregresses eingeschlossen. Der Verpflichtete kann auch gegen solche laufende Exekutionen vorgehen. § 707a Abs. 2 ASVG ist ein selbständiger Exekutionseinstellungsgrund, der vom Verpflichteten mit Antrag geltend gemacht werden kann.