Verbotene Einlagenrückgewähr in der GmbH
Die Gesellschafter der GmbH können ihre Stammeinlagen während des Bestehens der GmbH nicht zurückfordern. Sie haben nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss sich ergebenden Bilanzgewinn. Zweck dieser Bestimmung ist, das Stammkapital als Grundstock der Gesellschaft und als Haftungsstock für Gläubiger gegen Schmälerung durch die Gesellschafter oder die Geschäftsführung zu bewahren.
In der Entscheidung 6 Ob 195/18 x hatte sich der OGH mit dem Fall der Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten eines Gesellschafters an einer im Eigentum der GmbH stehenden Liegenschaft zu befassen. Der OGH beurteilte diese Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts als einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbH-Gesetz), der zur gänzlichen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags führte. In dieser Entscheidung wurde ferner ausgesprochen, dass auch Zuwendungen an Dritte, die in einem nahen Angehörigenverhältnis zum Gesellschafter stehen, ebenfalls vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst sind (hier: Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten der Ehegattin des Gesellschafters).